Die FDP, unterstützt aus dem Lager des Einzelhandels, hat einen Gesetzentwurf im Hessischen Landtag eingebracht: Die Ladenöffnung an Sonn- und Feiertagen soll liberalisiert werden. Hier dazu ein Interview mit Rainer Petrak.
Was will die FDP mit dem Gesetzentwurf erreichen?
Eine weitere Liberalisierung der Ladenöffnung in Hessen. Nachdem die hessische Gesetzgebung seit 2006 für die Werktage eine unüberbietbare Öffnungszeit von montags 0:00 Uhr bis samstags 24:00 Uhr erlaubt, ist jetzt der Sonntag dran.
Aber der Sonntag gilt doch als arbeitsfreier Tag! Wer will das denn abschaffen? Und wie begründen die das?
Aktiv sind da einige finanzkräftige Unternehmen des Einzelhandels und ihre Politiker. Und unter den Zwängen des Konkurrenzkampfs auch kleinere Unternehmen und ihre Interessenverbände. Sie investieren in ihre Bestrebungen erhebliche Mittel, um sich durchzusetzen. Natürlich wissen sie alle, dass sie keine Chancen hätten, den Sonntag wirklich abzuschaffen. Eine derartige Idee weisen sie auch weit von sich. Allerdings kann einen die Halbherzigkeit so mancher Äußerungen schon skeptisch machen.
Was ist denn das, was sich durch eine Änderung des Ladenöffnungsgesetzes ändern soll?
Befürworter zählen eine ganze Reihe von Punkten auf. Sie sagen:
Die Innenstädte sollen besser belebt werden, statt sonntags zu veröden.
Die ortsgebundenen Einzelhändler brauchen Hilfe gegen die Online-Konkurrenz.
Das Sonntags-Shopping sei inzwischen zu einem beliebten Event geworden; sollen die Leute ihren Spaß dran haben; wer sie daran hindern will, sei doch ein Spielverderber.
Nur Ewiggestrige seien es, die sich solchen Veränderungen im Konsumverhalten der Menschen widersetzen.
Der Staat solle den Einzelnen die Entscheidung selber überlassen, ob sie am Sonntag einkaufen wollen; in Amerika zum Beispiel werden die Leute auch nicht bevormundet, wann sie shoppen gehen dürfen und wann nicht.
Außerdem bessere so manche Kassiererin gerne mit Hilfe des lukrativen Sonntags-Zuschlags ihren Geldbeutel auf.
Und wenn die Läden sonntags geöffnet sind, fördere das den Umsatz.
Schließlich sei da gar kein Stress angesagt, gehe es doch nur um vier Sonntage im Jahr!
Und was haben Sie daran auszusetzen?
Einige Bestrebungen, die da genannt werden, teile ich sehr wohl: Dass Beschäftigte ihren Lohn aufbessern können; dass Geschäfte guten Umsatz machen; dass städtische Bezirke belebt werden; dass Menschen in Freiheit ihren Vergnügungen nachgehen können; … Aber solche Aufzählungen sind bereits eine Methode raffinierten Marketings. Denn vordergründig wird damit der Eindruck erweckt: Das klingt doch ganz vernünftig; wer wollte denn dagegen etwas geltend machen?
Und ist das nicht so?
Nein, das ist nicht so. Ich könnte natürlich sagen: Nachdem ich mich ausgiebig mit den diversen Sichtweisen vieler Aspekte auseinandergesetzt habe, scheint es mir nicht so zu sein. Aber ich will nicht um den Brei herumreden. Die Gegenseite ist auch nicht zimperlich.
Inwiefern?
Wenn sie sich mit ihren Bestrebungen durchsetzt, führt sie von so manchen vordergründig genannten Zielen das Gegenteil herbei. Ob unter gewollter Verschleierung oder unter fahrlässiger Vernachlässigung anderer Aspekte oder auch unter inkompetenter Fehleinschätzung, das sei im Moment dahingestellt; da ist von all dem etwas drin. Jedenfalls ist zu befürchten, dass im Zuge der Entwicklung, wie sie dieser Gesetzentwurf vorsieht, noch mehr ortsansässige Einzelhändler durch den Verdrängungswettbewerb verschwinden und dass Innenstädte allein schon durch die optische Vereinheitlichung veröden, mit der sich große Unternehmen präsentieren. – Weiter ist zu befürchten, dass gerade Frauen zu Opfern der Entwicklung und von gesellschaftlicher Teilhabe abgekoppelt werden.
Warum das?
Weil sie bei zu niedrigem Lohn sich widerwillig für Sonntagsarbeit bereit erklären – entgegen ihren Familien- und sonstigen Lebensbedürfnissen. Auch ist – was auf der Hand liegt und durch Studien untermauert ist – die angebliche Erwartung einer Umsatzsteigerung durch Sonntagsöffnung völlig unrealistisch. Schon stehende Redewendung ist „Man kann den Euro nur einmal ausgeben.“
Ein anderer volkstümlicher Spruch sagt aber auch „Wo gehobelt wird, fallen Späne.“ Muss man solche Entwicklungen nicht einfach hinnehmen? Die Wirtschaft, von der wir alle leben, ist bekanntermaßen kein Erholungsparadies mit Hängematte.
Hier geht es aber um Wesentliches: Die Lebenskultur, nach der unsere Gesellschaft verfasst ist, kennt das Prinzip des Gemeinwohls.
Wird denn hier dagegen verstoßen?
Das Gemeinwohl verlangt, dass wesentliche Teile des gesellschaftlichen Zusammenlebens – also Wirtschaft, Arbeit, Soziales, … – nicht vom finanziellen Interesse einer Gruppe dieser Gesellschaft einseitig dominiert werden dürfen. Im Normalfall stellt zwar jeder entrüstet in Abrede, dass er das vorhabe. Aber manchmal blitzt zwischen den Worten oder Zeilen unversehens eine sonst verschleierte Absicht durch. Bei der Anhörung im Landtag haben Befürworter des Gesetzentwurfs zwar gemieden, so verstanden werden zu können. Aber an einigen Stellen verrät sich hinter den wohl gesetzt klingenden Begründungen die deutliche Absicht, den Wettbewerb um Marktanteile anzuheizen – im ausschließlichen Interesse der großen Handelsunternehmen bzw. ihrer Finanzinvestoren.
Sagen Sie uns ein Beispiel?
In seiner Darstellung, wofür verkaufsoffene Sonntage wichtig seien, begründet der Darmstadt Citymarketing e.V.: Sie „erweitern nachweislich das Einzugsgebiet und dienen damit der Neukundengewinnung.“ Deutlicher kann man sich nicht zum Verdrängungswettbewerb bekennen. Und das im Zusammenhang mit der Klarheit, mit der die Arbeitsgemeinschaft der Hessischen Industrie- und Handelskammern argumentiert: „Es geht ausschließlich darum, dass die vier … verkaufsoffenen Sonntage … tatsächlich an sinnvollen Terminen rechtssicher durchgeführt werden können.“
Aber ist nicht gerade Rechtssicherheit wichtig in einer demokratischen Streitkultur?
Dem stimme ich voll und ganz zu. Allerdings jonglieren der Gesetzentwurf und seine Befürworter mit diesem Etikett in durchsichtiger Weise: Wesentlich für ihre Bestrebung ist ja der Wegfall des sogenannten Anlassbezuges.
Was heißt das?
Unsere Gesellschaft hat sich – sowohl im deutschen Grundgesetz als auch in der Hessischen Verfassung – darauf festgelegt: Der Sonntag ist ein arbeitsfreier Ruhe- und Erholungstag, und der Staat muss das Recht und die Freiheit der Menschen schützen, dass sie an diesem mit den anderen gemeinsamen freien Tag sich der Familie oder der Muße widmen können. Oder der Geselligkeit, der Erholung, dem bürgerschaftlichen Engagement usw. Zulässig sind daher an diesem Tag nur solche Arbeiten, die erforderlich sind, damit dieser Tag als solcher genutzt werden kann – also „Arbeiten für den Sonntag“ – , und Arbeiten, die so wichtig sind, dass sie „trotz des Sonntags“ unaufschiebbar getan werden müssen. Um dabei Missbrauch zu verhindern – zum Beispiel aus Umsatz-Interesse von Geschäftsleuten – , muss der Ausnahmecharakter von sonntäglicher Arbeit in jedem Fall durch einen entsprechend gewichtigen Anlass gerechtfertigt werden. Es geht um die „humane Qualität unserer Gesellschaft“, wie es der Landesfrauenrat formuliert hat. Oder, wie es das Evangelische Dekanat Darmstadt-Stadt nennt, um die „Notwendigkeit, der Ökonomisierung aller Lebensbereiche entgegenzuwirken und stattdessen … eine neue Sonntagskultur jenseits von Konsum und Kommerz zu entwickeln.“
Das hört sich vernünftig an.
Das Ziel hinter diesem Gesetzentwurf ist nun eben eine zunehmende Aushöhlung dieses Grundsatzes. Kommunale Behörden haben in der letzten Zeit schon zunehmend beide Augen zugedrückt und ohne die ausreichende Rechtfertigung durch einen besonderen Anlass immer wieder verkaufsoffene Sonntage genehmigt. Daraus haben manche einen Normalfall abgeleitet und haben dann gestaunt und die dadurch entstandenen Kosten beklagt, wenn es doch einmal einen Kläger und also auch einen Richter gab, der für die Einhaltung des Rechts gesorgt hat. Und das wiederum wurde dann von anderen als unzumutbare „Rechts-unsicherheit“ deklariert. Die daher für manche Leute salonfähig gewordene Un-verschämt-heit geht so weit, dass z.B. die Arbeitsgemeinschaft der Hessischen Industrie- und Handelskammern in ihrer Stellungnahme zum Gesetzentwurf Richterschelte betreibt, wenn sie sagt: Da „… haben die Verwaltungsgerichte die Anforderungen an die Veranstaltungen jenseits der Regelungen im Hessischen Ladenöffnungsgesetz deutlich verschärft.“ Falls wirklich Richter jenseits der Gesetze Recht sprächen, hätten sie Recht gebrochen. Was für eine Chuzpe! So weit sind wir schon gekommen. Die Ausübung von gerichtlichem Rechtsschutz – nämlich für den staatlich garantierten Sonntagsschutz – wird als Verursachung von Rechtsunsicherheit deklariert. Hier stellt sich das letzte Motiv für die hinter dem Gesetzentwurf stehende Zielsetzung bloß: Die verfassungsmäßig geschützte Kultur und Ordnung unserer Gesellschaft soll nach den Gruppeninteressen der Finanzinvestoren von Großunternehmen umgestaltet – oder „umgestürzt“? – werden.
Deshalb auch die Verschleierung dieser Zielsetzung durch die vordergründige und ach so plausibel klingende Argumentation mit Umsatzsteigerung und Konsumgewohnheiten und Belebung der Innenstädte usw. Gewichtige Stellungnahmen gegen den Gesetzentwurf benennen das als „tendenziös“ – so das Zentrum für Gesellschaftliche Verantwortung der EKHN oder als „Umdeutung“ – so die Evangelischen Kirchen in Hessen.
Anscheinend geht es ja bei diesem zunächst so sekundär aussehenden Beispiel der sonntäglichen Ladenöffnung um zentrale Fragen der Ordnung in unserer Gesellschaft. Hat denn dazu das Bundesverfassungsgericht schon von sich hören lassen?
In seinem für Sonntagsöffnungen richtungweisenden Urteil vom 1. Dezember 2009 benennt das Bundesverfassungsgericht die zu verhindernde Entwicklung so: Da werden – an Werktagen „Läden zu Zeiten geöffnet …, die früher dem Familienleben und der Wahrnehmung sozialer, gesellschaftlicher oder sportlicher Aktivitäten vorbehalten waren. … (Das) beeinflusst auch das soziale Verhalten potentieller Kunden, denen der abendliche oder nächtliche Einkauf in der Werbung als besonderes Freizeitvergnügen schmackhaft gemacht wird. Um so wichtiger (wird es) …, durch möglichst strikte Einhaltung der Arbeitsruhe an Sonn- und Feiertagen einen Ausgleich für diese zunehmende Kommerzialisierung bisheriger Freizeit zu gewährleisten, …“ Und in der Begründung gegen eine Liberalisierung verkaufsoffener Sonn- oder Feiertage nennt das Bundesverfassungsgericht die Einhaltung von Grundrechten: Religionsfreiheit, Schutz von Ehe und Familie, Erholung und Erhaltung der Gesundheit, Vereinigungsfreiheit. Es betont in diesem Zusammenhang: „Dem Sonntagsschutz kommt besonderer Bezug zur Menschenwürde zu, weil er dem ökonomischen Nutzdenken eine Grenze zieht und dem Menschen um seiner selbst willen dient. …“ Und weil dem gegenüber das Lager der Sonntagsschutz-Abbauer sich immer wieder auf Grundrechte von Ladeninhabern beruft, erinnert der Hessische Verwaltungsgerichtshof per einschlägigem Urteil vom 15.5.2014, dass jene nachrangig sind, also zurückzustehen haben, weil sie laut Bundesverfassungsgericht „unter Schranken- und Gesetzesvorbehalt“ stehen.
Diese juristischen Gedanken sind natürlich ziemlich abstrakt und nicht so leicht nachzuvollziehen.
Wenn man nicht klein beigeben will, ist es aber leider notwendig, sich damit auseinanderzusetzen. Denn die versuchte Irreführung der Öffentlichkeit und des Gesetzgebers durch Jonglieren mit Rechtslage und angeblicher „Rechtsunsicherheit“ zeigen sich in der Diskussion um den Anlassbezug zur sonntäglichen Ladenöffnung als Methoden, um auf Teufel komm raus per Gesetz den Sonntagsschutz aufzuweichen. Um davon abzulenken, reden dessen Befürworter gerne von den vordergründig verständlichen Aspekten und nehmen dabei in Kauf, dass man ihnen Unschmeichelhaftes vorhalten kann: Fantasielosigkeit – z.B. beim Bemühen um eine Belebung der Innenstädte oder für eine legale Lösung von Wettbewerbsproblemen – , oder auch unrealistische Einschätzungen – z.B. zum Umsatz an verkaufsoffenen Sonntagen – , unlogische Darstellungen, usw. Und das nehmen sie in Kauf, um sich gegen die Belange des Gemeinwohls durchzusetzen: um alle Hindernisse aus dem Weg zu räumen, die dem Durchsetzen ihres Gruppeninteresses entgegenstehen. Es geht in der Tat um eine ziemlich undemokratische Recht-, Kultur- und Systemveränderung.
Wie die FDP die von ihr angestrebte Gesetzesänderung begründet, sieht sie darin allerdings, wie es da heißt, „nachvollziehbare Kriterien“!
Also – wenn die FDP meint, die verfassungsmäßige Gesellschaftsordnung mit ihrer staatlich zu schützenden Sonntagskultur sei „nachvollziehbar“ rechtlich zu vereinbaren mit einer sonntäglichen Ladenöffnung ohne besondere Begründung durch einen rechtfertigenden Anlass, weil es ja nur viermal im Jahr sein soll, dann meint sie mit Nachvollziehbarkeit offensichtlich ein Denkmuster dieser Art:
Dann ist es mit dem Straßenverkehrsrecht auch „nachvollziehbar“ zu vereinbaren, mit 100 Sachen durch die Stadt zu rasen, wenn es nur viermal im Jahr ist. Nach meinem Rechtsverständnis kann das allerdings nur für den gelten, der eine besondere Begründung durch einen rechtfertigenden Anlass hat, z.B. für einen dazu berechtigten Fahrer eines dazu zugelassenen Fahrzeugs mit Martinshorn und Blaulicht in einem dazu rechtfertigenden Anlass einer hoheitlichen Aufgabe oder lebensrettenden Maßnahme!
Das leuchtet allerdings ein. Und was schlagen Sie jetzt vor, was man mit dem Hessischen Ladenöffnungsgesetz und dem vorliegenden Gesetzentwurf zu seiner Änderung machen sollte?
Da schließe ich mich voll und ganz der Auffassung der Katholischen Bischöfe im Lande Hessen an, wie sie in der Stellungnahme von deren Kommissariat zu dem FDP-Gesetzentwurf zum Ausdruck kommt:
„Das Hessische Ladenöffnungsgesetz beachtet … den Sonntagsschutz nicht umfassend genug.“ Die „… Ladenöffnung an Werktagen von 00:00 bis 24:00 Uhr … läuft dem Sonntagsschutz zuwider. … (Sie) respektiert weder für Verbraucher noch für Arbeitnehmer im Einzelhandel die notwendigen Phasen für Ruhe, … sowie für kulturelle Aktivitäten. … (und hat) negative Auswirkungen auf das familiäre Zusammenleben, die Möglichkeit zur Teilnahme am Vereinsleben sowie zur Ausübung von bürgerschaftlichem Engagement.“
Die katholischen Bischöfe halten daher eine Ladenöffnung bis 20:00 Uhr, höchstens jedoch bis 22:00 Uhr für zulässig und schlagen daher vor, das Gesetz entsprechend zu ändern. Im Interesse eines effektiven Sonn- und Feiertagsschutzes sollte dabei an Samstagen und Vorabenden von Feiertagen spätestens um 18:00 Uhr Limit für eine Ladenöffnung sein.
Und damit wären Sie dann auch zufrieden?
Darüber hinaus habe ich im Sinne der Katholischen Arbeitnehmerbewegung und der Allianz für den freien Sonntag weitere Forderungen und Anregungen.
Das wären?
Ob die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Ladenöffnung mit rechtfertigendem Anlass jeweils wirklich gegeben sind, ist sowohl im Genehmigungsverfahren als auch bei der Überwachung durch die Aufsichtsbehörden konsequenter als bisher zu beachten.
Wie soll das geschehen?
In Gestalt einer Nachweisprüfung:
• Welche Indizien sprechen für die Erwartung, dass der Anlass tatsächlich beträchtliche Besucherströme auslöst? Und mit wie vielen Besuchern rechnen daher die Veranstalter?
• Welche dringenden Versorgungs-Bedürfnisse dieser Besucherströme sind anzunehmen, die „hier und jetzt“ eine Ladenöffnung erforderlich machen?
• Für welchen örtlichen Bereich und für welche Handelszweige muss deshalb eine ausnahmsweise Ladenöffnung genehmigt werden?
Außerdem – vor einer Novellierung des Ladenöffnungsgesetzes muss dringend geklärt werden: Ist grundsätzlich überhaupt eine sonntägliche Ladenöffnung erforderlich, ja überhaupt tauglich, um dringenden Bedürfnissen beträchtlicher Besucherströme Abhilfe zu schaffen? Selbst aus dem Lager des Einzelhandels gibt es ja dazu skeptische Stimmen.
Inwiefern? Schaufeln die jetzt dem von ihnen beförderten Anliegen selber das Grab?
Immerhin die Arbeitsgemeinschaft der Hessischen Industrie- und Handelskammern benennt das in ihrer Stellungnahme zu dem FDP-Gesetzentwurf als einen „Anachronismus“! Das muss man doch mal zur Kenntnis nehmen!
Aber – ich habe noch weitere Erwartungen an Gesetzgeber und Landesregierung:
Im Sinne des Sonntagsschutzes sollte auch die Antragsberechtigung neu überdacht werden: Wenn der Anlassbezug Grundlage für eine Ladenöffnung ist, dann sollten vielleicht – nach Abstimmung mit den Gewerbetreibenden – die den Anlass gebenden Veranstalter zur Antragstellung berechtigt sein.
Auch sollten die Genehmigungsbehörden zu einer Frist verpflichtet werden, mit der sie die jährlichen Termine der genehmigten verkaufsoffenen Sonn- oder Feiertage bekannt geben müssen, damit eine Einlegung von Rechtsmitteln realistisch und für alle Beteiligten zumutbar wird.
Teile aus diesem Text habe ich im Hessischen Landtag am 16.4.2015 bei der Anhörung zum Gesetzentwurf der FDP-Fraktion zum Hessischen Ladenöffnungsgesetz für die Katholische Arbeitnehmerbewegung (KAB) Bezirksverband Rhein-Main mündlich vorgetragen. Dieses ist die nachträgliche Verschriftlichung in Form eines fiktiven Interviews.
Rainer Petrak
21.4.2015